Verwalter und Sachverständige
Dieser Unterabschnitt bezieht sich auf die Veröffentlichungspflichten betreffend Verwaltungsorgane und Fachleute, die gemäß Artikel 15-ter des Gesetzesdekrets Nr. 33 vom 14. März 2013 von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ernannt werden.
Es gibt keine Dokumente, Informationen oder Daten, die in unter diesem Punkt zu veröffentlichen sind.
Erstellungsdatum:
25/02/2022
Datum der letzten Änderung:
07/03/2022